AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

SECOR SECURITY GROUP Inhaber Marc Rieckenberg, Kieler Str. 99 22769 Hamburg im nachfolgenden SECOR genannt, übt seine Tätigkeit im Personenschutz, Veranstaltungsschutz, Objektschutz, Werttransport, Transportbegleitung, Detektei Service, Fahr- und Shuttle Service sowie mit Medien- und Veranstaltungsservice, Handel von Sicherheitsartikel und -Technik aus. SECOR erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung, wobei er sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber im nachfolgenden AG genannt und SECOR werden in besonderen Verträgen vereinbart. SECOR ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und Berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich. Die AGBs können ohne Angaben von Gründen jederzeit durch SECOR geändert werden.

2. Ausführung

SECOR entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Weise der Auftragsdurchführung und der Auswahl, des zur Ausführung erforderlichen Personals oder Unternehmens, wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist. SECOR hält sich das Recht zur Erfüllung seiner Aufgaben vor, die Personalstärke den Erfordernissen des jeweiligen Auftrages anzupassen. Nachträgliche Anweisungen des AG z.B. auf zahlenmäßige Beschränkung des eingesetzten Personals müssen SECOR mindestens 48 Stunden vor dem jeweiligen Einsatz übermittelt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SECOR. Das Weisungsecht über das von SECOR eingesetzte Personal oder Unternehmen liegt ausgenommen bei Gefahr im Verzuge bei SECOR. Der AG überträgt der Firma SECOR und dessen Mitarbeitern im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung das Hausrecht für die Vereinbarte Vertragslaufzeit.

3. Nachunternehmer

SECOR ist berechtigt, sich unter Gewährleistung der Beachtung behördlicher Vorschriften zur Leistungserbringung geeigneter und zuverlässiger Mitarbeiter Unternehmen zu bedienen, wobei allein SECOR Vertragspartner bleibt und für die Erbringung der vertraglichen Verpflichtungen zuständig ist. Der AG verpflichtet sich, das von SECOR eingesetzte Personal oder Unternehmen weder mittelbar, noch unmittelbar abzuwerben, bzw. dies zu versuchen, dies gilt auch für künftige Aufträge. Der AG darf Personal oder Unternehmen, welches ihm von SECOR zur Verfügung gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und 2 Jahre nach dessen Ablauf weder mittelbar, noch unmittelbar, noch direkt, noch über Dritte beschäftigen. Verstößt der Auftraggeber nachweislich gegen die vereinbarte Unterlassungsverpflichtung, so verpflichtet er sich unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 EUR für jeden einzelnen Verstoß, wobei es SECOR unbenommen bleibt, die Entstehung eines höheren Schadens nachzuweisen.

4. Vergütung

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird auf Grundlage der vereinbarten Preise und Konditionen nach tatsächlichem Aufwand und Leistung abgerechnet. Alle anfallenden auftragsbezogenen Sonderausgaben, die zur Ausübung und Erfüllung der zu erbringenden Leistung erforderlich sind, gehen zu Lasten des AG und werden gegen Beleg und mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % netto in Rechnung gestellt. Sonderausgaben wie: Reisekosten, Übernachtungen, Spesen, Treibstoff, Anmietungen, Eintritte, Telefon-, Park-, Maut-, Straßen- und Fahrgebühren. Für  alle Personal-Dienstleistungen ohne Sondervereinbarungen berechnen wir 100 % Feiertagzuschlag, 25 % Nachtzuschlag (20:00 – 06:00 Uhr), 50 % Sonntagzuschlag, auf den netto vereinbarten Stundenverrechnungssatz. Für kurzfristige Buchungen oder Nachbuchungen zum Auftrag, berechnen wir einen Spätbuchung Zuschlag von 25 % auf den Nettopreis.

5. Preisänderungen

SECOR behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit auch für bereits vereinbarte Aufträge anzupassen. Die Preisänderung wird für vereinbarte und bestätigte Aufträge nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Falle einer Preiserhöhung hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Information des Kunden über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber SECOR zu erklären.

6. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungserstellung erfolgt unmittelbar nach geleisteter Dienstleistung oder wöchentlich, wenn nichts anderes vereinbart ist. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug fällig. SECOR ist berechtigt, 30 Tage nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 % sowie Mahnkosten in Höhe von 15 EUR pro Mahnung zu berechnen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nicht  oder unvollständig bezahlte Rechnungen zum Inkasso zu geben. Die dafür anfallenden Kosten  sind vom Schuldner zu tragen. Bei Zahlungsverzug ist SECOR berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen für den Auftraggeber auszusetzen sowie bereits gebuchte  Dienstleistungen oder Bestellungen auf Kosten des Auftraggebers zu stornieren. Ein Zurückweisungsrecht besteht außerdem in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegen Einwendungen von Einzelpositionen der Rechnung ist unverzüglich eine schriftliche Begründung zu senden. Einwendungen werden nur innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung berücksichtigt. Danach gilt die Rechnung als Sachlich und rechtlich anerkannt.

7. Vertragslaufzeit

Die Vertragsdauer richtet sich nach den definierten Leistungszeiten vom jeweiligen Projektauftrag oder nach gesondert geregelter schriftlicher Vereinbarung. Verträge ab einem Jahr Vertragslaufzeit, die nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden, verlängern sich automatisch um die jeweilig vereinbarte Vertragslaufzeit. Vertragliche Vereinbarungen sind unter Angabe von Gründen 10 Tage vor dem ersten Dienstbeginn schriftlich zu kündigen oder jederzeit bei grober Verletzung der Vertragsklauseln durch den jeweiligen Vertragspartner. Bei nicht fristgemäßer Kündigung vor oder während der Dienstzeit stehen SECOR Schadensersatzansprüche und Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe zu. Tritt der Besteller von dem bereits geschlossenen Vertrag vor der Leistungszeit zurück, so sind wir berechtigt, die nachfolgende Stornogebühr in Höhe der gebuchten Brutto-Auftragssumme zu verlangen. Stornogebühren: bis zum 30. Tag 10 % / vom 29. bis zum 16. Tag  25 % /  vom 15. bis zum 10. Tag 50 % vom 09. Tag bis einschließlich des Leistungstages 80 %.

8. Beanstandungen

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, für Abhilfe sorgt. Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann SECOR seine Dienstleistung, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

9. Haftung

Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadenersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Unternehmer haftet für Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten oder seine Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines Haftpflichtversicherungsvertrages von Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Wir übernehmen keine Haftung bei Diebstahl oder das Abhandenkommen von gesicherten und ungesicherten Wertgegenständen wie Schmuck, Equipment, Material, Garderobe, Textilien, tragbaren und leicht zu entwendeten Gegenständen. Wir übernehmen keine Haftung für Aufträge in denen wir am Sicherheitskonzept nicht beteiligt sind oder der Kunde die gebuchte Einsatzkräftezahl selbst bestimmt oder vorgibt. Es liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für Bewachungsbetriebe uneingeschränkt zugrunde. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie die Bedienung von Maschinen und elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seiner unverzüglichen Meldepflicht nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Die Höhe der Haftung ist begrenzt auf Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden pauschal 3.000.000 EUR.

10. Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.

STAND: August 2015

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